Viele sind immer noch der Auffassung, für die Hilfe bei Unglücksfällen seien Rettungsdienst oder ärztliche Notdienste zuständig und vergessen dabei, dass fast immer die richtige Hilfe in den ersten Minuten – bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes – für die Schwere der Unfallfolgen oder gar für das Überleben entscheidend sein kann. Zum Helfen sind wir nach § 323c StGB gesetzlich verpflichtet (siehe unten). Für die meisten von uns ist es selbstverständlich, Menschen in Not im Rahmen unserer Möglichkeiten zu helfen, auch ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein.
Wenn ein*e ORS Mitarbeiter*in Erste Hilfe geleistet hat müssen in der Nacharbeit das Geschehene dokumentiert werden. Es gibt hier klare Vorgaben von Seiten ORS. Bei Erste Hilfe Einsätze mit Bewohner*innen ist eine MBV zu schreiben. Das MBV-Formular ist je nach Mandat auszuwählen und an den vorgegebene Verteiler zu senden. Wird dies nicht korrekt gemacht, kann es in der späteren Aufarbeitung mit den zuständigen Stellen (Auftraggeber, Sani Station, Krankenhaus, Polizei, ORS usw..) zu Differenzen kommen die durch viel Aufwand geklärt werden müssen.
Wenn ein*e ORS Mitarbeiter*in sich bei der Arbeit verletzt und Erste Hilfe benötigt. „Hierzu gehört schon ein Pflaster aus einem Verbandkoffer, zusätzlichen Bestand oder durch die Sani Station angebracht“ ist es verpflichtend ein Dokumentation im Verbandbuch zu machen. Siehe auch Vorgehen bei Arbeits- und Wegeunfällen.
Werden diese Dokumentationen nicht gemacht, kann es dazu kommen das die Berufsgenossenschaft jede Unterstützung dem Arbeitnehmer untersagt. Es liegt daher in Verantwortung der Mitarbeiter*innen die Dokumentation zeitgerecht und korrekt auszufüllen.