Ziel

Arbeitsschutz ist Bewahrung von Leben und Gesundheit in Verbindung mit der Arbeit. Er umfasst den Schutz vor arbeitsbedingten Unfallgefahren und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und fördert den Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen. Hierzu gehören auch eine menschengerechte Gestaltung und ständige Verbesserung der Arbeit bzw. sichere und gesundheitsgerechte Arbeitssysteme, damit diese insgesamt den körperlichen und geistigen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten entsprechen. 

Teilziele

  • Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen
  • Sicheres Arbeitsumfeld schaffen
  • Unfälle vermeiden
  • Korrekter Umgang mit Unfällen

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Herr Said Baouchi  von der Firma BG Prevent GmbH.

 Die Kontaktaufnahme erfolgt über das QHSE-Team.

Said Baouchi
Fachkraft für Arbeitssicherheit

BG Prevent GmbH
Gesundheitszentrum Dortmund
Semerteichstr. 54-56
44141 Dortmund
Tel. 0231 792070-292
Mobil 0160 96 73 70 15
said.baouchi@bg-prevent.de
bg-prevent.de

Sicherheitsbeauftragte

Jede Einrichtung bzw. separater Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeiter*innen benennt einen Sicherheitsbeauftragten. Dieser muss die Eignung mit einer entsprechenden Schulung nachweisen. Die Betreuungsleitung ist für die gesetzes- und prozesskonforme Umsetzung des Arbeitssicherheitsprozesses in der/dem Einrichtung/Betriebsteil verantwortlich. Der Sicherheitsbeauftragte berät und unterstützt die Betreuungsleitung in der Ausführung der Umsetzung. 

 

Gefährdungsbeurteilung (Risiken am Arbeitsplatz)

Bei einer Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefahren, denen die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind, systematisch ermittelt und bewertet.
Darüber hinaus werden alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit abgeleitet und umgesetzt.
Das Ziel besteht darin, Gefahren am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken, bevor es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Unfällen kommt.
Nach jeder wesentlichen Veränderung des Arbeitsplatzes, nach einem Unfall oder mindestens einmal im Jahr wird die Gefährdungsbeurteilung überprüft, um sicherzustellen, dass sie noch gültig ist.

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen wird das BGW-Online-Portal genutzt.
Bitte kontaktiere uns für weitere Informationen.

Arbeits- und Wegunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Dazu gehören z. B. auch Unfälle 

  • auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten 
  • bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen. 

Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. In der Regel beginnt dieser mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Im Mehrfamilienhaus beginnt und endet der Arbeitsweg mit Verlassen der Wohnungstür, bei Einfamilienhäusern mit dem Verlassen des Grundstücks. Der betriebliche Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg und auf Umwegen, die notwendig werden 

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, 
  • bei Fahrgemeinschaften, 
  • bei Umleitungen oder 
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann.

Kein betrieblicher Versicherungsschutz besteht während einer Unterbrechung des Weges (z. B. Einkauf), bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen und bei Abwegen (Wege, die nicht in Richtung Wohnung oder Arbeitsstätte führen). 

 

Vorgehen bei Arbeits- und Wegeunfällen

  • Jeder Arbeits- und Wegeunfall wird im Formular Unfallanzeige dokumentiert und zeitnah an HR weitergeleitet.  
  • Bei Arbeits- oder Wegeunfällen der eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit oder sogar den Tod des Versicherten zur Folge hat, leitet HR die Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter 
  • In jedem Fall hat eine Evaluation zu vorbeugenden bzw. korrigierenden Maßnahmen durch die Betreuungsleitung oder den Sicherheitsbeauftragten zu erfolgen 

Erste Hilfe

Viele sind immer noch der Auffassung, für die Hilfe bei Unglücksfällen seien Ret­tungsdienst oder ärztliche Notdienste zuständig und vergessen dabei, dass fast immer die richtige Hilfe in den ersten Minuten – bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes – für die Schwere der Unfallfolgen oder gar für das Überleben entschei­dend sein kann. Zum Helfen sind wir nach § 323c StGB gesetzlich verpflichtet (siehe unten). Für die meisten von uns ist es selbstverständlich, Menschen in Not im Rahmen unserer Möglichkeiten zu helfen, auch ohne dazu gesetzlich ver­pflichtet zu sein.

Wenn ein*e ORS Mitarbeiter*in Erste Hilfe geleistet hat müssen in der Nacharbeit das Geschehene dokumentiert werden. Es gibt hier klare Vorgaben von Seiten ORS. Bei Erste Hilfe Einsätze mit Bewohner*innen ist eine MBV zu schreiben. Das MBV-Formular ist je nach Mandat auszuwählen und an den vorgegebene Verteiler zu senden. Wird dies nicht korrekt gemacht, kann es in der späteren Aufarbeitung mit den zuständigen Stellen (Auftraggeber, Sani Station, Krankenhaus, Polizei, ORS usw..) zu Differenzen kommen die durch viel Aufwand geklärt werden müssen.

Wenn ein*e ORS Mitarbeiter*in sich bei der Arbeit verletzt und Erste Hilfe benötigt. „Hierzu gehört schon ein Pflaster aus einem Verbandkoffer, zusätzlichen Bestand oder durch die Sani Station angebracht“ ist es verpflichtend ein Dokumentation im Verbandbuch zu machen. Siehe auch Vorgehen bei Arbeits- und Wegeunfällen.

Werden diese Dokumentationen nicht gemacht, kann es dazu kommen das die Berufsgenossenschaft jede Unterstützung dem Arbeitnehmer untersagt. Es liegt daher in Verantwortung der Mitarbeiter*innen die Dokumentation zeitgerecht und korrekt auszufüllen.

Regelmäßige Unterweisung

Die Vorgesetzten haben sicher zu stellen, dass alle Mitarbeiter*innen vor Aufnahme der Tätigkeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Arbeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit stattfinden und bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Aufnahme einer neuen Tätigkeit und der Einführung neuer Arbeitsmittel erneut durchgeführt werden. Die Unterweisung für neue Mitarbeiter*innen wird auf der Eintrittscheckliste dokumentiert (siehe Prozess Eintritt Mitarbeiter*innen ).

Entsprechend den Gefahren, die bei der regelmäßigen Wirksamkeitsbewertung der Gefährdungsbeurteilung protokolliert werden, muss die Unterweisung angepasst und auch regelmäßig wiederholt werden. Angemessener Wiederholungszeitraum ist jährlich. 

 

Zuletzt aktualisiert:

Zuletzt aktualisiert: 04.07.2025 14:10:08